Fälligkeit der Grundsteuer 2024
Die Grundsteuer 2024 ist im Stadtgebiet und den dazugehörenden Ortsteilen gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben, sodass in diesem Jahr auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet wird.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, welche für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 per Dauerbescheid veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird zu folgenden Terminen fällig:
15. November 2024
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung (29.12.23 / Amtsblatt 07/23) treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Großräschen, Seestraße 16, 01983 Großräschen einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.grossraeschen.de – Elektronische Kommunikation, aufgeführt sind.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
Weitere Hinweise
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Eigentümerwechsel hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26. November 2019 und in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken vom 30. November 2019 finden erst mit der Hauptveranlagung 2025 Anwendung. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen des Grundsteuergesetzes fort.
Bild zur Meldung: Rathaus mit der Kasse in der Seestraße 16